Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstaben a und b des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit den §§ 222, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 239 der Abgabenordnung hat der Gemeinderat eine Stundungsrichtlinie für Abwassergebühren beschlossen, wenn diese eine erhebliche Härte für den Schuldner darstellen. Sie orientiert sich an einem Haushaltsmindesteinkommen. Die Richtlinie wird momentan überarbeitet. Für Rückfragen steht Ihnen die Gemeindeverwaltung gern zur Verfügung. Auch Anträge können weiterhin dort gestellt werden."